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- Aufnahmeantrag
- Beitragsordnung
Vereinigung des Adels im Rheinland und in Westfalen-Lippe e.V.
Neufassung der Satzung
beschlossen am 14. September 2008
auf der Mitgliederversammlung in Bonn
Präambel
Die Vereinigung des Adels im Rheinland und in Westfalen-Lippe e.V. (VARWL) versteht
sich als eine Vereinigung von Angehörigen des historischen Adels im Sinne des bis zum
Ende der Monarchien gültigen deutschen Adelsrechts.
Im Bewusstsein ihrer geschichtlichen Verpflichtung sind die Mitglieder der VARWL bestrebt,
ihre christlichen und kulturellen Wertvorstellungen in den Familien zu pflegen, nach
außen zu vertreten und dadurch unserer Gesellschaft zu dienen.
Satzung
§ 1 – Name und Sitz
Die Vereinigung führt den Namen:
Vereinigung des Adels im Rheinland und in Westfalen-Lippe e.V..
Sie kann in Bezirksgruppen gegliedert werden. Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf und ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht in Düsseldorf unter der Nr. 5581 eingetragen.
§ 2 – Adelsrecht
Das bis zum Ende der Monarchien gültige deutsche Adelsrecht und seine Fortentwicklung
durch die dazu berufenen Stellen des Deutschen Adels sind für die Vereinigung und ihre
Mitglieder verbindlich.
§ 3 – Aufgaben der Vereinigung
Die Vereinigung setzt sich folgende Aufgaben:
(1) die persönlichen Beziehungen ihrer Mitglieder untereinander und ihr Zusammengehörigkeitsbewusstsein
zu erhalten und zu fördern,
(2) ihre Mitglieder bei der Pflege ihrer Familiengeschichten und bei dem Erhalt familienbezogener
Kulturgüter und Traditionsgegenstände zu beraten und die Weitergabe christlicher
Werte im Sinne gesamtgesellschaftlicher Verantwortung zu fördern,
(3) die Jugend und Jugendarbeit in der Vereinigung zu fördern,
(4) in Not geratene Mitglieder zu unterstützen,
(5) gemeinsame Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten,
(6) Verbindung mit anderen Vereinigungen gleicher Grundlage und Zielsetzung im In- und
Ausland zu halten und gemeinsame Einrichtungen zu unterstützen.
(7) Die Vereinigung ist Mitglied in der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände e.V.
(VdDA) und im Deutschen Adelsrechtsausschuss (ARA).
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§ 4 – Aufgaben der Mitglieder
(1) Die Mitglieder verpflichten sich
a. die Vereinigung bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
b. bei der Aufnahme und bei späteren Familienstands- und Anschriftenänderungen die
für die Führung der Mitgliederlisten erforderlichen genealogischen und sonstigen
Angaben unverzüglich zu machen,
c. die Aufnahme und laufende Führung ihrer Familien in den einschlägigen genealogischen
Handbüchern zu betreiben.
(2) Mit seinem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit der Aufnahme der persönlichen Daten in
elektronischer Form, mit einem eventuellen Zugriff der Mitglieder der Vereinigung auf
diese Daten und der Veröffentlichung seiner persönlichen Daten im Mitgliederverzeichnis
einverstanden.
§ 5 – Mitgliedschaft
(1) Als Mitglieder können aufgenommen werden:
a. als ordentliche Mitglieder:
aa. männliche, volljährige Angehörige adeliger Familien, die im ehelichen Mannesstamm
von dem Stammvater ihrer Familie abstammen und den Familiennamen
tragen,
bb. deren Ehefrauen (auch geschiedene) und Witwen, solange sie den Namen des
Ehemannes tragen und nicht an einen Dritten übertragen haben,
cc. unverheiratete weibliche volljährige Angehörige des Adels und weibliche volljährige
Angehörige des Adels, die nach der Eheschließung mit einem zum Adel Gehörenden
seinen Namen führen,
dd. volljährige männliche und volljährige unverheiratete weibliche Personen, die einen
Adelsnamen auf andere Art erworben haben und denen die Nichtbeanstandung
durch den Deutschen Adelsrechtsausschuss (ARA) oder dessen Rechtsvorgänger
oder Rechtsnachfolger erteilt wurde.
b. als außerordentliche Mitglieder:
verheiratete weibliche volljährige Angehörige des Adels, die nach der Eheschließung
mit einem Nichtadligen nicht den adligen Namen führen. Die Weiterführung des adligen
Namens als Begleitname widerspricht nicht adelsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Natürliche Mitglieder sind zum historischen Adel gehörende minderjährige Kinder von
Mitgliedern. Ihre Mitgliedschaft wird mit dem Erreichen der Volljährigkeit durch schriftliche
Beitrittserklärung zur ordentlichen Mitgliedschaft, andernfalls erlischt mit dem Erreichen
der Volljährigkeit die Mitgliedschaft.
(3) Zum Nachweis der Mitgliedsfähigkeit dient in der Regel die den Voraussetzungen für
die Mitgliedschaft entsprechende Eintragung des Antragstellers im Genealogischen
Handbuch des Adels, in den Gothaischen Genealogischen Taschenbüchern oder ein
bestätigendes Gutachten des Deutschen Adelsrechtsausschusses. Die Vorlage amtlicher
Urkunden (Abstammungsurkunden) kann verlangt werden.
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(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Das Recht, über die Aufnahmeanträge
zu entscheiden, liegt allein beim geschäftsführenden Vorstand. Die Aufnahme kann
vom geschäftsführenden Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 6 – Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung besonders um die Vereinigung verdiente
Mitglieder für die Wahl zu Ehrenmitgliedern vorschlagen
§ 7 – Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod,
b. durch Austritt,
c. durch Fortfall der Mitgliedsfähigkeit,
d. durch Ausschluss,
e. durch Streichung.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen der Vereinigung
in einer Weise zuwider gehandelt hat, die sein Verbleiben in der Vereinigung untragbar
macht. Die Entscheidung trifft der geschäftsführende Vorstand. Das Mitglied ist
vor der Vorstandsentscheidung zu hören. Sie ist dem Mitglied von dem Vorsitzenden
schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht das Recht zu, innerhalb eines Monats nach
Eingang der Mitteilung die Überprüfung der Entscheidung durch den erweiterten Vorstand
zu beantragen. Dessen Entscheidung ist endgültig und ist dem Mitglied von dem
Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
(4) Auf Antrag des Schatzmeisters kann der geschäftsführende Vorstand eine Mitgliedschaft
streichen, wenn die Mitgliedsbeiträge für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren
nach mehrfacher erfolgloser oder nichtzustellbarer Mahnung nicht gezahlt worden
sind. Eine Wiederaufnahme in die Vereinigung bei Nachzahlung der Beiträge ist möglich.
(5) In besonderen Einzelfällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft beantragt und vom geschäftsführenden
Vorstand genehmigt werden.
§ 8 – Beitragszahlung
(1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen.
Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Der Beitrag wird zu Jahresanfang fällig und ist auch bei Ausscheiden im Laufe des
Jahres in voller Höhe zu zahlen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern den Beitrag ganz oder teilweise
zu erlassen.
§ 9 – Organe der Vereinigung
Organe der Vereinigung sind:
(1) die Mitgliederversammlung (§ 10),
(2) der Vorstand (§ 11).
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§ 10 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder sind vom Vorsitzenden mindestens alle drei Jahre – außerdem, wenn es
das Interesse der Vereinigung erfordert – zur Mitgliederversammlung einzuladen. Die
Einladungen können auch in Form der Telekommunikation in Textform erfolgen.
(2) Die Einladungen müssen an die dem Vorstand zu diesem Zeitpunkt bekannte Adresse
mindestens vier Wochen vor dem Termin versandt werden.
(3) Auf die Mitgliederversammlung ist im „Deutschen Adelsblatt“ oder einem vergleichbaren
Veröffentlichungsorgan hinzuweisen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende ordentliche
Mitglied kann aufgrund schriftlicher Vollmacht bis zu drei ordentliche Mitglieder
vertreten.
(5) Außerordentliche und natürliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(7) Zu Änderungen der Satzung und zur Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von
Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Funktionsträger
sowie deren Entlastung,
b. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
c. Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes, der Funktionsträger sowie über
Anträge von Mitgliedern, die dem geschäftsführenden Vorstand bis zu zwei Wochen
vor der Versammlung eingereicht sein müssen.
(9) Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
in der in § 13 Abs. (2) festgelegten Form bekannt zu machen.
§ 11 – Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
· dem Vorsitzenden,
· dem Stellvertreter,
· dem Schatzmeister,
· dem Schriftführer.
Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein, der Schatzmeister und
Schriftführer jeweils mit dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter oder gemeinsam
vertretungsberechtigt.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
sowie den folgenden weiteren Mitgliedern:
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a. den Vorsitzenden der Bezirke,
b. den Beauftragten für Sonderaufgaben,
c. dem Jugendvertreter,
d. dem ARA-Delegierten,
e. dem Genealogen,
Doppelfunktionen sind zulässig.
Der Leiter der Geschäftsstelle kann an allen Vorstandssitzungen teilnehmen.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden aus dem Kreis der ordentlichen
Mitglieder einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die anderen Mitglieder des Vorstands gemäß Absatz (2) Buchstaben a. – e. werden
für die Dauer der Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes von diesem in den
Vorstand berufen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte auch über die Wahlperiode hinaus bis zu einer neuen
Wahl oder Berufung weiter.
(6) Scheidet der Vorsitzende während einer Wahlperiode aus, tritt an seine Stelle der Stellvertreter.
Im Falle des Ausscheidens eines anderen Mitgliedes des geschäftsführenden
Vorstandes in einer Wahlperiode kann der Vorstand – unbeschadet der Möglichkeit einer
Nachwahl durch die Mitgliederversammlung – einen Nachfolger für die Restdauer
der Wahlperiode kooptieren. Für ihn gilt § 11 Abs. (5) entsprechend.
(7) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind; er beschließt
mit einfacher Mehrheit.
(8) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, rechtsfähige Stiftungen zu gründen und
die Trägerschaft von Stiftungen zu übernehmen. Dieses bedarf der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
§ 12 – Bezirke
Die Mitglieder der VARWL können gebietsweise zusammengeschlossen werden. Die
hierzu anstehenden Entscheidungen und die Ernennung der Vorsitzenden von Bezirken
erfolgen durch den geschäftsführenden Vorstand. Aufgabe der Vorsitzenden von Bezirken
ist die Förderung des Zusammenhaltes unter den Mitgliedern. Sie sollen jährlich mindestens
eine Veranstaltung durchführen.
§ 13 – Geschäftsjahr, Mitteilungen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder der Vereinigung sind regelmäßig
über das Wirken – insbesondere Veranstaltungen, vorgesehene Veranstaltungen, Beschlüsse
des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen – durch
a. Rundschreiben der Vereinigung
b. oder Veröffentlichungen im „Deutschen Adelsblatt“ zu unterrichten
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§ 14 – Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
(2) Auflösungsbeschlüsse sind mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen
Mitglieder zu fassen.
(3) Im Auflösungsfall sollte nach der Tilgung aller Schulden das Vermögen durch Beschluss
der Mitgliederversammlung einer Vereinigung gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
oder einer adlig geprägten karitativen Organisation zugeführt werden.
(4) Die Verteilung vorhandenen Vermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Bonn, den 14. September 2008